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Mittwoch, 7. Januar 2009
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Doch wer einen Dritten über einen privaten Ermittler ausspionieren lassen will, sollte sich über ein Paar grundlegende Dinge im Klaren sein: Nicht jede Privatdetektei hat ihren Namen auch verdient, aber nur eine Detektei, die mit seriösen Methoden arbeitet, kann ihrem Mandanten überhaupt eine Aussicht auf Erfolg bieten. Sonst werden die mühsam gesammelten Beweise vor den Augen des Gesetzes schnell Null und nichtig.

 Grenzen der Ermittlungsarbeit

Damit ein Detektiv auch seinen Job ordnungsgemäß ausführt, muss er bei seiner Ermittlungsarbeit auch die gesetzlichen Richtlinien kennen. Nur dann werden die Beweise vor einem Gericht anerkannt. Diese Regelungen sind im Strafgesetzbuch aus dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrecht festgehalten. Ein Detektiv hat keine Sonderrechte.  Er darf keine Privatsphäre bei seinem Job verletzen. Jedes Gericht würde diese Beweise als unzulässig erklären.

Jedoch in der Öffentlichkeit oder im Büro einer Firma kann eine Videokamera benutzt werden. So kann ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter auf Ehrlichkeit oder Motivation prüfen. Solche Aufnahmen werden beim Gericht  anerkannt. Nach dem Strafgesetzbuch §201 erfolgt eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen:

(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

 Ausnahmen der Grundregelung

 Ein Detektiv darf auch nicht unerlaubt mit Gewalt oder unauffällig in eine Wohnung eindringen. Er begeht dabei ein Hausfriedensbruch nach §123 StGB.  Eine Ausnahme wäre  ein kurzer Blick in die Tasche, die frei zugänglich in der Öffentlichkeit ist.  


 

 
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